Test- und Homeoffice-Angebote vom Arbeitgeber zu prüfen
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Am 31. August 2022 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung soll am 1. Oktober in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten. Gestrichen wurden die geplante Homeoffice-Angebotspflicht sowie die Pflicht, den Beschäftigten kostenfreie Corona-Tests anzubieten. Sie wurden jeweils in eine Kann-Regelung umformuliert.
Regelungen auf einen Blick:
Wie bereits in der bis Mai geltenden Vorgängerverordnung hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und diese im Betrieb umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:
Im Vergleich zur Vorgängerregelung erheblich abgeschwächt sind die Regelungen zur Homeoffice-Angebotspflicht und zur Testangebotspflicht: Hier ist nunmehr vom Arbeitgeber zu prüfen, ob den Mitarbeitern zwecks Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte ein Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice zu unterbreiten ist. Gleiches gilt für das Angebot regelmäßiger kostenfreier Corona-Tests.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Keine Vorschriften mehr für Betriebe
Gemäß Pressemeldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 20. Mai 2022 wird die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung nicht über den 25.Mai 2022 hinaus verlängert und läuft damit aus. Das bedeutet für Unternehmen: Schutzmasken, kostenfreie Corona-Tests und Homeoffice sind dann nicht mehr verordnungsseitig vorgeschrieben.
Auch die Pflicht der Unternehmen, über die Impfmöglichkeiten zu informieren, entfällt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben aber aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf ihr betriebliches Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Das BMAS wird hierzu Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Orientierung bereitstellen.
Zur entsprechenden Pressemeldung gelangen Sie über folgendem Link:
Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur
Sachsen-Anhalt setzt mit der neuen Eindämmungsverordnung die nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zulässigen niedrigschwelligen Schutzmaßnahmen um. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen.
Die heute von der Landesregierung im Umlaufverfahren beschlossene 17. Eindämmungsverordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022.
Die Verpflichtung, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, gilt künftig insbesondere in folgenden Bereichen:
Dies gilt nur in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen. Die Verpflichtung umfasst Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher und Fahrgäste.
Darüber hinaus wird auch in den übrigen Bereichen wie zum Beispiel in Ladengeschäften empfohlen, weiterhin einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, auf Mindestabstände zu achten und sich regelmäßig zu testen.
Insbesondere in den folgenden Einrichtungen gilt eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher:
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche gilt nicht für den Schulbetrieb. Für Schülerinnen und Schüler sowie Schulpersonal wird bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche eine Testung vor Unterrichtsbeginn und unmittelbar nach Betreten des Schulgeländes vorgeschrieben. In der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 genügen zwei Testungen pro Woche.
Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie Ladeninhaberinnen und Ladeninhabern ist es im Rahmen ihres Hausrechts möglich, weitere Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Unabhängig von den Regelungen in der Corona-Verordnung könnte nach den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes durch den Landtag eine so genannte Hotspot-Regelung erlassen werden. Damit könnten weitere Eindämmungsmaßnahmen festgelegt werden, darunter Maskenpflicht, Abstandsgebote und Zugangsregelungen.
Die Landesregierung würde prüfen, diese zu beantragen, wenn von einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage ein entsprechendes Ersuchen an die Landesregierung herangetragen werden würde.
Staatskanzlei und Ministerium für Kultur informiert:
Das Kabinett hat sich heute über die Umsetzung des gestern gefassten Bund-Länder-Beschlusses verständigt. In einem ersten Lockerungsschritt werden die Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel aufgehoben. Die sechste Änderungsverordnung der 15. Eindämmungsverordnung tritt am Freitag, 18. Februar 2022, in Kraft und gilt bis zum 5. März 2022. Weitere Lockerungsschritte werden in Abhängigkeit von der Infektionslage und der Krankenhausbelastung umgesetzt.
Folgende Regelungen ändern sich ab dem 18. Februar 2022:
In Abhängigkeit von der Krankenhausbelastung sollen ab dem 4. März 2022 weitere Lockerungsschritte in enger Anlehnung an den gestrigen Bund-Länder-Beschluss folgen. Diese betreffen insbesondere:
Hintergrund:
Der Bund-Länder-Beschluss vom 16. Februar sieht vor, dass unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung) wird. Auch Übernachtungsangebote können danach von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung). Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) sollen für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet werden.
Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.
In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen laut Bund-Länder-Beschluss alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt.
Quelle: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle
Die Corona-Regeln zeigen die erhoffte Wirkung. Die Infektionszahlen sind hoch, steigen aber nicht mehr. Daher ist es möglich, nun Schritt für Schritt die Beschränkungen zurückzunehmen. Wir haben verdient, dass es besser wird, so Bundeskanzler Scholz. Bund und Länder haben drei Öffnungsschritte vereinbart – die Beschlüsse im Überblick.
Bis zum 20. März sollen die weitreichenden Corona-Regeln zurückgefahren werden.
„Wir können zuversichtlicher nach vorne schauen, als wir das die letzten Wochen konnten“, betonte Kanzler Scholz nach den Beratungen mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder. Bund und Länder hätten in den vergangenen Wochen und Monate die richtigen Entscheidungen getroffen, so Scholz. Deutschland sei im Verhältnis zu den Nachbarländern besser durch die aktuelle Infektionswelle gekommen.
Der Scheitelpunkt der aktuellen Omikron-Welle sei wohl erreicht, sagte der Kanzler. Deshalb werde sich die Lage in den nächsten Wochen stetig verbessern. Aus diesem Grund könne man jetzt „optimistische Perspektiven aufmachen“, so Scholz. Bis zum 20. März soll in drei Schritten ein großer Teil der Beschränkungen zurückgenommen werden. „Es geht ja vielen Bürgerinnen und Bürger so wie mir“, sagte Scholz, „irgendwie haben wir nach diesen langen zwei Jahren auch verdient, dass es wieder besser wird.“
Drei-Stufen-Plan für Öffnungen
Diese Öffnungsschritte hat der Bundeskanzler gemeinsam mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen:
In einem ersten Schritt sollen künftig private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung stattfinden können. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Personen ohne Kontrollen möglich sein – die Maskenpflicht bleibt aber bestehen.
In einem zweiten Öffnungsschritt soll ab dem 4. März in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) gelten. Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet. Bei überregionalen Großveranstaltungen sollen wieder mehr Personen zugelassen werden.
Im dritten Schritt ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die Homeoffice-PflichtArbeitgeber können zum Infektionsschutz aber weiterhin Homeoffice anbieten.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Erneute Kontrolle in Betrieben wird empfohlen
Mitte Januar haben die Gesundheitsbehörden verfügt, dass beim Wirkstoff von Johnson & Johnson nun – anders als zuvor – eine einmalige Impfung nicht mehr ausreicht. Zur Vervollständigung der Grundimmunisierung wird nunmehr eine zweite Impfung nötig. Erst dann gilt man als vollständig geimpft. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollte die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) mit einem Mindestabstand von vier Wochen erfolgen. Liegt diese 2. Impfung noch nicht vor, müssen sich die betroffenen Beschäftigten vor Betreten des Betriebes täglich testen.
Als genesen gelten nur noch Personen, deren zugrundeliegende Testung mittels Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate (vorher 6 Monate) zurückliegt.
Konkret: Nach den angepassten Vorgaben des Robert Koch-Instituts können also nur Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt
Es empfiehlt sich somit, Impf- und Genesenzertifikate im Betrieb auf die o. g. Änderungen hin erneut zu kontrollieren. Testbescheinigungen von Ungeimpften sind weiterhin täglich zu prüfen bzw. Tests beaufsichtigt durchzuführen und zu dokumentieren, sofern sie im Betrieb angeboten werden. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich (Selbst-)Tests zur Verfügung zu stellen. Für diese gilt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Betriebliche Testangebote können genutzt werden, wenn Sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.“ Das heißt: Ein negatives Selbsttestergebnis zählt nur, wenn diese Tests „vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert“ werden.
Die Dokumentation des jeweiligen Status der Beschäftigten muss sechs Monate aufbewahrt und dann gelöscht werden.
Gemäß Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden für die Kontrollen in den Unternehmen voraussichtlich die Gesundheitsämter oder die Ordnungsämter in deren Auftrag zuständig sein.
Unter dem Link zur Interentseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind häufig gestellte Fragen abrufbar.
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Bei der Bund-Länder-Konferenz am 07.01.2022 wurde eine bundesweite Anpassung der Quarantäne-Zeiten beschlossen. Diese wird frühestens ab übernächster Woche gelten:
Die Quarantäne für Infizierte oder enge Kontaktpersonen endet nach 10 Tagen.
Nach 7 Tagen kann sie durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test mit Nachweis vorzeitig beendet werden.
Schüler & KiTa-Kinder können als Kontaktpersonen bereits nach 5 Tagen durch einen negativen Test mit Nachweis die Quarantäne beenden.
Nicht in Quarantäne müssen Kontaktpersonen mit Booster-Impfung bzw. wenn eine Genesung oder zweite Impfung weniger als 3 Monate zurückliegt.
In Sachsen-Anhalt gilt in der Gastronomie weiterhin 2G, da die Omikron-Variante hier noch weniger verbreitet ist und bereits strengere Maßnahmen als in anderen Ländern gelten. Die aktuelle Verordnung bleibt bis 18. Januar bestehen.
Zum Beschluss: sohub.io/yb5f
Quelle: Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Sachsen-Anhalt
Muster Bescheinigung Testergebnis
Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung
Welchen Umfang müssen die Kontrollen durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberinnen haben?
Wie lange müssen die Dokumentationen aufbewahrt werden?
Arbeitsrechtliche Konsequenzen für Verweigerer?
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder am 18. November 2021
Beschluss
Die Pandemie ist nicht überwunden. Die Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV2-
Virus sowie die Zahl der schweren Krankheitsverläufe steigen derzeit mit hoher
Geschwindigkeit an. In einigen Regionen besteht bereits ein Engpass an
Intensivbetten. Planbare Operationen müssen in vielen Fällen verschoben werden, um
Kapazitäten für Patientinnen und Patienten zu haben, die an Corona erkrankt sind.
Trotz vieler Erfolge der Impfkampagne sind noch immer zu viele Menschen in
Deutschland ungeimpft. Dies erschwert und gefährdet eine nachhaltige,
flächendeckende und langfristige Bewältigung des Infektionsgeschehens. So ist die
Inzidenz bei Ungeimpften um ein Vielfaches höher als bei Geimpften. Weiterhin sind
es fast ausschließlich Ungeimpfte, die mit schweren Krankheitsverläufen auf eine
intensivmedizinische Versorgung angewiesen sind.
Impfen ist und bleibt gerade jetzt der Weg aus dieser Pandemie. Überall dort, wo sich
viele Bürgerinnen und Bürger impfen lassen, kann sich das Virus weniger leicht
verbreiten. Wer geimpft ist, hat einen deutlich höheren Schutz vor einem schweren
Krankheitsverlauf und schützt zugleich auch andere besser vor einer Ansteckung. Der
Großteil der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land hat sich bereits impfen lassen.
Diejenigen, die bisher zögern, sollen von der Notwendigkeit eines Impfschutzes
überzeugt werden. Diejenigen, die schon einen Impfschutz haben, sollen zusätzlich
zeitnah eine Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten.
Neben dem Impfen sind bis zum Frühjahr weitere Schutzmaßnahmen erforderlich, um
die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Infektionsdynamik zu verlangsamen.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder
bitten die Bürgerinnen und Bürger, die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin
konsequent einzuhalten: Überall dort, wo Menschen auf engem Raum
zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht.
Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und
Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder
Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.
Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder:
1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
bedanken sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern, die durch ihre Impfung einen
individuellen Beitrag zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz ihrer Mitmenschen und
der gesamten Bevölkerung und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit unserer
Krankenhäuser leisten. Sie rufen alle bislang ungeimpften Bürgerinnen und
Bürger dazu auf, sich solidarisch zu zeigen und sich jetzt zügig gegen das
SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame
Impfkampagne nochmals verstärken und weiter über Nutzen und Risiken der
Impfung aufklären.
2. Bund und Länder werden die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams,
Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen,
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten). Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der
Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der
entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte nach individueller
Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund
sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten
weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen. Die
Impfberatung soll ausgeweitet werden. Darüber hinaus bitten die Länder die
Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der Kreis der zur Durchführung von
Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.
3. Erst- und Zweitimpfungen für bisher Ungeimpfte bleiben entscheidend, um die
Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“)
kommen für bereits geimpfte Personen eine wichtige Rolle im Kampf gegen die
Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen
Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle
Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten
Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff. Die Länder
werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen,
um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem
Impfwilligen spätestens 6 Monate nach der Zweitimpfung ein Angebot für eine
Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen
Kraftakts. Hierzu müssen die von den Ländern eingesetzten Impfmöglichkeiten
massiv ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und
Senatskanzleien werden beauftragt, hierzu gemeinsam mit den
Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef des Bundeskanzleramts am 25. November 2021 eine detaillierte Planung
vorzulegen. Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten.
Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise
zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt
angeschrieben werden.
4. Ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere und
vorerkrankte Personen. Die Bewohnerinnen und Bewohner in entsprechenden
Einrichtungen – wie Alten- und Pflegeheimen, Wohnheimen von Menschen mit
Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen
Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen
alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle Besucherinnen und Besucher
täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden
ist. Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein
negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest
durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies
kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohnerinnen und Bewohner einer
Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben.
Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen. Die Länder
halten es für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in
Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu
vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu
lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.
5. Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden.
Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von
Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu
anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten
Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein
dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber
täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch
über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die
Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine
kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner
Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen
und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice)
ermöglicht werden.
6. Bei der Beförderung von Personen in Bussen, S- und U-Bahnen, in Zügen, im
Fährverkehr und in Flugzeugen ist es gerade bei hohen Inzidenzen schwerer
möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll
im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und
Fernverkehrs zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt
werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der
Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-
Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als
24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Aus
Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen
Vorgabe gewichtige Fragen.
Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022
anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm
für den ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die kurzfristige Aufnahme von
Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.
7. Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter
Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres
Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur
Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur Eindämmung des aktuellen
pandemischen Geschehens unbürokratisch und kostenfrei verteilt und genutzt
werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure
des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der
Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind
besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.
8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger
schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher
sind besondere Maßnahmen notwendig und gerechtfertigt. Die Länder werden
daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu
Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -
einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen
Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich
zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und
Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die
Infektionsdynamik zu brechen. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das
regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen
werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch
intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-
Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von
Infektionsketten zu erleichtern.
9. Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und
Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen
Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G
plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund
der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von
Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und
Bars. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann
von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
10. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine
allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und
9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an
entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
11. Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders
hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen
Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von
den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent
Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam
mit den Landesparlamenten - – erforderliche Maßnahmen ergreifen
(Länderöffnungsklausel).
12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung
entfalten – und in der Folge zügig wieder zurückgefahren werden – wenn sie
verlässlich eingehalten werden. Dies erfordert eine strikte Kontrolle, etwa von
Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden
Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von
Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die
Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder
werden deshalb den Bußgeldrahmen ausschöpfen, ihrerseits die Kontrolldichte
erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der
Regierungschefinnen und -chefs der Länder ist es in diesem Zusammenhang zu
begrüßen, dass die im Beschluss der Länder vom 22. Oktober 2021 geforderte
Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen
(z. B. Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.
13. Um einen aktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen sicherzustellen und
Infektionsketten durchbrechen zu können, sind umfassende Testungen nötig.
Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es
ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in
den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen. Daher
appellieren die Bundeskanzlerin sowie die Regierungschefinnen und -chefs der
Länder an alle – auch geimpften und genesenen – Bürgerinnen und Bürger, bei
Kontakten nicht nur auf Schutzmaßnahmen im Sinne der AHA+AL-Regeln zu
achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig
testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.
14. Schülerinnen und Schüler und jüngere Kinder leiden besonders unter den
Folgen der Pandemie. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
-chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und
Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um
Infektionsherde schnell zu erkennen, werden die Länder auch weiterhin dafür
sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und
kindgerecht getestet wird. Mit gezielten Impfinformationen werden die Länder
weiterhin das Personal in Kitas und Schulen sowie Kinder und Jugendliche ab
12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung
informieren.
15. Die Pflegekräfte schultern einen Großteil der Last der Pandemie. Sie leisten in
der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren
Einsatz. Die Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern sprechen
ihnen hierfür tiefen Dank und Respekt aus. Viele der pflegerisch Tätigen sind
hierbei an ihre physischen und psychischen Belastungsgrenzen und oftmals
darüber hinaus gegangen. Die Folgen dieser anhaltenden Belastung wirken sich
jetzt aus und limitieren die Handlungsspielräume insbesondere im Bereich der
intensivmedizinischen Versorgung.
Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des
Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021,
demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und
stetig zu verbessern sind. Dieses Handlungsfeld wird umgehend und prioritär
aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub.
Mit der erneuten Leistung eines Pflegebonus insbesondere in der Intensivpflege
soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation
unterstrichen werden. Die Länder bitten den Bund, die hierfür erforderlichen
Finanzmittel bereitzustellen.
Bund und Länder verweisen auf die heute schon bestehenden
Ausnahmemöglichkeiten innerhalb der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.
16. Die Auslastung von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit
intensivmedizinischem Versorgungsbedarf steigt stetig und mit rasanter
Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven
Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend
wird daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich,
was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung
bedeutet. Die angekündigte Leistung eines Versorgungsaufschlags zur
Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile von Krankenhäusern ist zu begrüßen.
Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen. Die Reha-
Kliniken werden in die Versorgung der coronainfizierten Patienten eingebunden.
Der Bund wird zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen. Die
Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang
ihren Beschluss vom 18. März 2021 zur Krankenhausfinanzierung, mit dem die
Bundesregierung aufgefordert wurde, das stark reformbedürftige System der
diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG-System) unter Einbeziehung der
Selbstverwaltungsorgane im Gesundheitswesen und der GMK-AG zu überprüfen
und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden.
17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den
Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu
unterstützen, etwa durch die Unterstützungsleistungen der Bundeswehr und
des Technischen Hilfswerks.
18. Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument,
um besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu helfen. Der Bund
wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und
Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er
wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von
Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und
Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für
betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund
der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe
III Plus zu berücksichtigen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von
Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56
Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen
Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung
zwischen Bund und Ländern verknüpft ist. 19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021
die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen
Maßnahmen vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens evaluiert
wird.
09.11.2021, Magdeburg – 506/2021
Tägliche Testung für ungeimpfte Pflegekräfte
Beschäftigte in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie Behinderteneinrichtungen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorweisen können, müssen sich künftig täglich vor Dienstantritt testen. Das hat das Kabinett mit der geänderten Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die bis einschließlich 17. Dezember 2021 gilt.
Zu den weiteren Veränderungen:
Schule
Im Schulgebäude muss u.a. auf den Gängen ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung (Stoffmaske) ist nicht mehr ausreichend. Während des Unterrichts kann der Mund-Nasen-Schutz abgesetzt werden.
Zudem wird die Testfrequenz erhöht, um Infektionsfälle frühzeitig zu identifizieren. Künftig muss an mindestens drei Tagen in der Woche vor Unterrichtsbeginn ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.
Mindestabstand
Die Regelung zum Mindestabstand bleibt dem Grunde nach gleich. Im Freien darf der Mindestabstand jedoch nunmehr unterschritten werden, wenn ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen wird. Diese Regelung trägt den unterschiedlichen Infektionsrisiken Rechnung und kann den Besuch von Fußballspielen auch bei größerer Auslastung ermöglichen. Darüber hinaus gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen weiterhin, dass Abstände einzuhalten sind und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Diese Regelungen entfallen, wenn die 2G-Option angewendet wird, d.h. nur Geimpften und Genesenen Einlass gewährt wird.
Zudem entfällt die grundsätzliche Untersagung von Volksfesten. Hintergrund ist der Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und die angekündigte Änderung von § 28a IfSG.
Weihnachtsmärkte
Weihnachtsmärkte dürfen weiterhin für den Publikumsverkehr öffnen. Diese sind nun in der Verordnung klarstellend genannt. Überall dort, wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Eine 3-G- oder 2-G-Regelung sieht die Verordnung für Weihnachtsmärkte nicht vor.
Testpflicht
Nach der bisherigen Regelung konnten die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen einer Verordnung festlegen, dass von der Testpflicht bspw. in der Innengastronomie oder beim Zugang zu Kultureinrichtungen abgewichen werden kann. Diese Verordnung muss nunmehr bei hohem Infektionsgeschehen und einer hohen Belastung des Gesundheitssystems aufgehoben werden. Das bedeutet: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt und gleichzeitig entweder die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen einen Wert von fünf oder der landesweite Anteil der COVID-Patienten an den belegten Intensivbetten einen Wert von fünf Prozent überschreitet, darf nicht mehr von den Testpflichten abgewichen werden. Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierungen bildet die landesweite Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen COVID-19-Patienten je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ab.
Von der Testpflicht ausgenommen sind u.a. vollständig geimpfte oder genesene Personen sowie Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Reisebusreisen
Künftig genügt es, wenn bei Reisebusreisen vor Antritt der Fahrt ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Damit entfällt die Testpflicht alle 72 Stunden bei Reisebusreisen. Mit der Regelung wird eine Angleichung an die Testpflicht in Beherbergungsbetrieben vorgenommen, in denen bei touristischen Übernachtungen ebenfalls nur zu Beginn ein negatives Testergebnis bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss.
Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt
Ab dem 1. November 2021 müssen Arbeitgeber Ungeimpften, welche sich hätten impfen lassen können, kein Entgelt mehr zahlen, wenn diese wegen einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne ihren Arbeitsvertrag nicht erfüllen können. Beschäftigte, die eine Weiterzahlung des Entgelts in solchen Fällen verlangen, müssen ihrem Arbeitgeber über ihren Impfstatus Auskunft geben. Es haben zwar alle Beschäftigten laut Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf die Weiterzahlung des Entgelt, dies gilt dann aber nicht mehr, wenn sie eine Schutzimpfung in Anspruch hätten nehmen können und damit eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätten vermeiden können.
Das Informationsrecht des Arbeitgebers über den Impfstatus des Beschäftigten, im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne, ist seit Sommer 2020 im Infektionsschutzgesetz enthalten. Arbeitsrechtlich ist also die Kenntnis des Arbeitgebers über den Impfstatus des Beschäftigten zwingend erforderlich und das Interesse des Arbeitgebers ist in solchen Fällen höher einzustufen, als das Persönlichkeits- oder Datenschutzrechtrecht der betroffenen Beschäftigten. Daher gilt, wenn der Beschäftigte im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne die Weiterzahlung des Entgelts verlangt, muss dieser mitteilen, ob eine Impfung vorliegt oder warum eine Impfung bisher unmöglich war. Unternehmen, die ihren Beschäftigten trotz Impfmöglichkeit im Falle einer amtlich angeordneten Corona-Quarantäne das Entgelt weiterzahlen, bekommen dies ab dem 01. November nicht mehr ersetzt.
Das bedeutet: der Arbeitgeber erhält ab dem 01. November 2021 keine Erstattung von eventuell gezahltem Entgelt von den Gesundheitsbehörden, wenn Beschäftigte in eine amtlich angeordnete Corona-Quarantäne müssen und diese eine Impfung nicht nachweisen oder mitteilen, dass sie trotz Impfmöglichkeit (es sprechen also keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung) ungeimpft sind.
Somit muss hier der Arbeitgeber entscheiden, ob er seinem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlt, obwohl keine Arbeitsleistung erfolgt. Sollte der Betrieb sich dafür entscheiden, kein Entgelt zu zahlen, besteht natürlich die Gefahr, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall, eine Entgeltklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Hierbei ist dann zu unterscheiden, ob der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde oder nicht.
Sollte der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag ausgeschlossen, dann hat der Arbeitnehmer arbeitsgerichtlich keine Möglichkeit, das nicht gezahlte Entgelt nachträglich zugesprochen zu bekommen.
In den Fällen, in den der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist, besteht für die Betriebe ein gewisses Prozessrisiko, da die Vorschrift besagt, dass ein Arbeitnehmer der unverschuldet seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, trotzdem das Entgelt vom Arbeitgeber gezahlt bekommt. Hier kommt es darauf an, wie die Arbeitsgerichte den Begriff „unverschuldet“ auslegen. Aus Arbeitgebersicht kann man hier durchaus argumentieren, dass der Arbeitnehmer mit einer Impfung die Quarantäne verhindert hätte. Im Umkehrschluss wäre also eine amtlich angeordnete Corona-Quarantäne, im Falle eines Arbeitnehmers der keine Impfung hat, der sich hätte aber impfen lassen können (es sprechen also keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung), durchaus die Quarantäne selbst verschuldet hat. Diese Frage ist aber arbeitsgerichtlich noch nicht entschieden und die Betriebe haben daher ein gewisses Prozessrisiko, wenn der § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Quelle: Landesverband des Kfz-Gewerbes Sachsen-Anhalt e.V.
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Vierte Änderungsverordnung der Corona-Eindämmungsverordnung gilt bis 16. September
Die neuen Regelungen treten am Montag, 23. August, in Kraft und gelten bis zum 16. September. Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung bekommen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 ergreifen, zusätzliche Handlungsspielräume. Sie können zur Entscheidungsfindung neben der Inzidenz weitere Kriterien berücksichtigen, so neben der Impfquote auch die Belastung des Gesundheitswesens, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, der Bettenbelegung und der Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte damit eigenverantwortlicher als bisher über die zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden.
Gemäß der aktuellen 4. Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung gelten folgende handwerksrelevante Regelungen:
Nach unserem Informationsstand sind Selbsttests vor Ort weiterhin zulässig.
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Sachsen-Anhalt beschließt Änderung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung
Angesichts des stabilen und niedrigen Infektionsgeschehens lockert Sachsen-Anhalt weitere Corona-Beschränkungen. Dazu wurde die Änderung 14. Eindämmungsverordnung beschlossen, die ab Mittwoch, 14. Juli, in Kraft tritt und bis zum 5. August 2021 gilt.
Bis auf die folgenden Änderungen im Bereich der Regelungen rund um Zuschauerbeteiligung bei Veranstaltungen sowie im Hinblick auf die Testpflicht für diverse Einrichtungen, gelten weiterhin die am 15. Juni in der 14. Corona-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt festgelegten Maßnahmen bzw. Lockerungen bei einer anhaltenden Inzidenz von unter 35.
Neue handwerksrelevante Lockerungen:
Weitere sonstige Lockerungen:
Die einzelnen Abänderungen dazu sind entsprechenden Dokument im Downloadbereich zu finden.
Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg
Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110
betriebsberatung@hwk-magdeburg.de
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Ausstellung zunächst in Impfzentren und Apotheken möglich
Der digitale Impfpass wurde zum 11. Juni 2021 auch in Sachsen-Anhalt eingeführt. Das digitale Zertifikat dient in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis als Nachweis des Impfstatus. Für vollständig Geimpfte sind damit mögliche Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, eventuelle Einreisebeschränkungen sowie strenge Quarantäneregeln aufgehoben.
Alle Impfzentren in Sachsen-Anhalt haben gemäß Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration die Möglichkeit erhalten, die digitalen Zertifikate zu erstellen.
Bürger*innen, die in den nächsten Tagen geimpft werden, können sich dann ein Impfzertifikat mit einem QR-Code in Papierform ausstellen lassen. Dieser QR-Code kann eingescannt und in digitaler Form genutzt werden. Mit der kostenlosen CovPass-App oder der Corona-Warn-App kann der Impfausweis digital vorgezeigt werden. Darüber hinaus lässt sich ebenfalls eine mögliche Genesung eintragen.
Seit 11. Juni ist der digitale Ausweis in Impfzentren erhältlich. Ab sofort können auch Personen, die außerhalb eines Impfzentrums vollständig gegen das Corona-Virus geimpft worden sind, in den Apotheken einen digitalen Impfnachweis erhalten. Im Portal "Mein Apothekenmanager" finden Sie eine Auflistung der ausstellenden Apotheken. In einem weiteren Schritt sollen auch Hausarztpraxen die Möglichkeit der Erstellung erhalten.
Weitere Informationsmaterialien und Erklärvideos finden Sie hier:
https://digitaler-impfnachweis-app.de/video/20210603-covpass-app_1080p.mp4
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Landesregierung beschließt 14. Corona-Eindämmungsverordnung
Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens lockert Sachsen-Anhalt weitere Corona-Beschränkungen. Dazu wurde die 14. Eindämmungsverordnung erlassen, die ab 17. Juni bis zum 15. Juli gilt.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 wieder übersteigen, müssen vor Ort allerdings erneut effektive Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Ausnahmen von der Testpflicht:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.
Handwerksrelevante Lockerungen:
Ladengeschäfte und körpernahe DL
Innengastronomie/Betriebskantinen
Außerschulische Bildungsangebote
Professionelle Veranstaltungen
Sonstige Lockerungen:
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/14-corona-eindaemmungs-vo-16,4905.pdf
Änderung der 13. Eindämmungsverordnung beschlossen
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Angesichts des stark rückläufigen Infektionsgeschehens in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts haben sich die Landesregierung auf weitere Lockerungen und Öffnungen verständigt. Gemäß der Landespressekonferenz vom 1. Juni wird die geänderte Verordnung ab 2. Juni bis 29. Juni 2021 gelten.
Bei einer stabilen Inzidenz von unter 35 je 100.000 Einwohner über 5 aufeinanderfolgende Tage sollen dann ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe folgt, unter anderem folgende zusätzliche Lockerungsregelungen greifen.
Handwerksrelevante Lockerungen:
Sonstige Lockerungen:
Die geänderte 13. Eindämmungsverordnung finden Sie im Downloadbereich. Die Verordnung ist in zwei Phasen geteilt - in Öffnungsschritte unter 50-iger und Öffnungsschritte unter 35-iger Inzidenz.
Die Regeln in der Übersicht (zum Vergrößern auf das Bild klicken):
Download:
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/geaenderte-13-corona-eindaemmungsverordnung-16,4886.pdf
Quelle Handwerkskammer Magdeburg
Landesregierung Sachsen-Anhalt beschließt 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Die Landesregierung hat die Neuerungen aus der 13. Eindämmungsverordnung veröffentlicht. Sie tritt am Dienstag, 25. Mai, in Kraft und ist bis einschließlich 13. Juni 2021 gültig.
Die neue Verordnung regelt Maßnahmen, die gelten, wenn die Inzidenzzahlen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 100 unterschreiten und die bis dahin geltende Bundesnotbremse (über 100er Inzidenz) nicht mehr greift. Weitere Beschränkungen entfallen bei einer stabilen Inzidenz von 50. Bitte beachten Sie hierzu die Bekanntmachungen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte.
Alle handwerksrelevanten Inhalte im Überblick:
Körpernahe Dienstleistungen: Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Piercing- und Tattoostudios können öffnen. Ein Anwesenheitsnachweis muss weiterhin geführt werden und es gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminvereinbarung sowie die Testpflicht entfallen.
Wichtig: Die Lockerungen gehen mit einer „3-G-Regel“ einher und damit profitieren nur Getestete, Genesene oder Geimpfte. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen genauso wie Genesene ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, bei denen die letzte erforderliche Corona-Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder wer nach einer Corona-Erkrankung genesen ist und zumindest eine Impfung erhalten hat Als Genesene gelten Personen, bei denen die positive Testung mittels eines PCR-Tests mindesten 28 Tage und höchstens sechs Monate zurück liegt. Ein Antikörpertest reicht nicht aus. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.
Weitere allgemeingültige Maßnahmen laut aktueller Verordnung:
Die aktuellen Kontaktbeschränkungen bei einer Inzidenz unter 100 sollen weiterhin gelten, das heißt Treffen mit maximal fünf Personen eines anderen Haushaltes sind erlaubt. Bei einer Inzidenz unter 50 gilt: Ein Hausstand darf sich mit maximal fünf weiteren Personen treffen – egal aus wie vielen Hausständen die Personen sind.
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/13-sars-cov-2-eindaemmungsverordnung-lesefassung-16,4882.pdf
Pressekonferenz zur neuen Verordnung, Donnerstag, 20. Mai 2021
Diese Änderungen treten ab Dienstag, den 24. Mai in Kraft. Sie gelten nur in den Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen nicht die Notbremse greift:
"Ein guter Tag für Hotel und Gastronomie"
Restaurants sollen auch auch ihren Innenbereich wieder öffnen dürfen. Die Öffnungszeiten sind dabei auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Mit Testpflicht und Kontaktverfolgung, außerdem muss der Raum muss so eingerichtet sein, dass pro Person 2,5 qm Platz sind und die Tische 1,5 Meter auseinander stehen. Hotels dürfen auch öffnen, sie benötigen alle 48h ein negatives Testergebnis des Kunden.
Auch Betriebs- und Hochschulkantinen dürfen öffnen.
Mehr Sportangebote
Schwimmhallen, Freibäder, Fitness- und Sportstudios werden öffnen dürfen - mit Test, Kontaktverfolgung und mit beschränkter gleichzeitiger Personenzahl. Kontaktfreier Sport (etwa Reha-Sport) im Innenraum darf stattfinden. Für Profisportveranstaltungen sind außerdem - bei einer Inzidenz von 5 Tagen unter 50 - wieder Zuschauer zugelassen sein. 100 draußen, 50 drinnen.
Alle Kinder zurück in die Schulen
Ab dem 24.Mai müssen Schulkinder keine Maske in den Außenbereichen der Schule tragen. Eine Abstandspflicht soll dennoch bestehen. Bei einer stabilen Inzidenz unter 100 soll bis 31.Mai in allen Grundschulen täglicher Unterricht in festen Gruppen stattfinden. Da wo die Inzidenz hält, gehen ab dem 7. Juni alle - auch die weiterführenden Schulen - in den Vollbetrieb. Die Hygieneregeln gelten weiter, ebenso wie die Testpflicht, die Präsenzpflicht ist weiterhin aufgehoben.
Toll ist, dass es Ferienlagerangebote geben kann! Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat mit einem Erlass den Weg frei gemacht, damit sogenannte Ferienfreizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien als Modellprojekte wieder stattfinden können.
Shoppen ohne Click&Meet
Bei andauernder Inzidenz unter 100 kann - getestet, geimpft oder genesen - ganz normal ohne Termin in allen Läden geshoppt werden.
Kulturangebote auch drinnen - aber keine privaten Partys
Kulturminister Robra zufolge sollen auch Kulturangebote in Innenräumen wieder möglich sein. Wie bei allen geplanten Öffnungen gelten diese für Geimpfte, Genesene und Getestete. Die Kapazität muss dabei mindestens halbiert werden. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen maximal 50 Zuschauer dabei sein. Bleibt ein Landkreis 5 Tage unter der Inzidenz von 50, sind auch 200 Zuschauer möglich. Bei Modellprojekten ist auch mehr möglich.
Trotzdem bleiben private Feiern nicht erlaubt, da z. B. bei Jugendweihen oder Hochzeiten meist viele Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammen kommen und die Möglichkeiten der Kontaktbeschränkungen und -nachverfolgung nicht optimal sind.
Heute hat die Landesregierung beraten und über die Ergebnisse informiert. Ministerpräsident Haseloff sagte: Dank landesweit deutlich sinkender Infekt-Zahlen sind zahlreiche Lockerungen & Öffnungen möglich. „Es hat sich gelohnt, dass wir gemeinsam die Schutzmaßnahmen eingehalten haben & das die Impfbereitschaft hoch ist".
Quelle: Radio SAW
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Laut Sozialministerium Sachsen-Anhalt sind Selbsttests direkt beim Dienstleister zulässig.
Wenn die Bundes-Notbremse greift, ist für den Besuch im Friseur- oder Fußpflegesalon und in anderen Geschäften ein anerkannter Test erforderlich.
Laut 4. Bevölkerungsschutzgesetz sind „anerkannte Tests In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund einer Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die testpflichtige Person hat dem Verantwortlichen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PCR-Test oder PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen.“
Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt informiert auf seiner Internetseite, dass auch vor Ort durchgeführte Selbsttests anerkannt werden: „Die Laien-Selbsttests sind als „Schnelltests zur Selbstanwendung unter Aufsicht“ vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen. Zur Beauftragung gehört eine Einweisung in die Durchführung und Beaufsichtigung des konkret eingesetzten Testkits. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich um einen aktuellen und ordnungsgemäß durchgeführten Selbsttest der zu testenden Person handelt.“
Laut Bundesgesundheitsministerium muss der Test eine CE-Kennzeichnung haben.
Kund*innen können also entweder ein Selbsttest-Set zum Geschäft mitbringen und den Test unter Aufsicht durchführen oder einen Selbsttest kostenpflichtig im Geschäft erwerben, sofern dieser vom Dienstleister vorgehalten werden kann.
Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte
In der Pressemeldung vom 28. April weist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt darauf hin, dass vollständig Geimpfte in Sachsen-Anhalt nach der aktuell gültigen 11. Eindämmungsverordnung von der Testpflicht auf Covid-19 befreit sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.
Gemäß Frau Grimm-Benne „gilt diese Ausnahme überall dort, wo eine Testpflicht angeordnet ist, beispielsweise in Geschäften oder beim Friseur.“ Des Weiteren gilt sie auch für Menschen, die im Beruf einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen. Dazu gehören Erzieher*innen, Lehrer*innen, Pflegekräften etc.
Die aktuelle Eindämmungsverordnung Sachsen-Anhalts trat am 29. März 2021 in Kraft und wurde bis zum 9. Mai verlängert.
Eine Bundesregelung für vollständig Geimpfte ist im Gespräch.
an:
die Mitglieder des Deutschen Bundestages
die Mitglieder des Landtages Sachsen-Anhalt
die Landräte, die Bürgermeister und Oberbürgermeister
die regionalen Tageszeitungen
Magdeburg, 19.04.2021
Unternehmen von den Kosten der Antigen-Schnelltests befreien
Sehr geehrte Bundestagsabgeordnete
sehr geehrte Landtagsabgeordnete,
sehr geehrte Landräte,
sehr geehrte Oberbürgermeister und Bürgermeister,
sehr geehrte Pressevertreter,
für frühzeitige Erkennungen von SARS-CoV-2-Infektionen müssen weiterhin regelmäßige Antigen-Schnelltests sowie auch PCR-Tests durchgeführt werden. Dies ermöglicht eine frühzeitige Unterbrechung der Infektionsketten und reduziert die Gefahr weiterer Ansteckungen.
Wie aus einem Entwurf der Verordnung hervorgeht, sollen Unternehmen ihren Mitarbeitern verpflichtend bis zu zweimal in der Woche Antigen-Schnelltests kostenlos zur Verfügung stellen. Es würde dabei zwar eine Dokumentationspflicht für die bestellten Tests geben, die durch die Arbeitsschutzbehörden kontrolliert werden sollen, aber Firmen müssten nicht dokumentieren, ob ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Angebote auch tatsächlich wahrnehmen. Die Kosten für die Antigen-Schnelltests sollen die Unternehmen tragen, und zwar vollständig. Geplant sei zwar, dass die Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, dennoch lehnen wir die Finanzierung durch die Unternehmen aus folgenden Gründen ab:
1. Es wäre ein weiterer Schritt, die kleinen und mittelgroßen Unternehmen, gegenüber den Großkonzernen wirtschaftlich zu benachteiligen. Während Großkonzerne aufgrund staatlicher Wirtschaftshilfen Milliarden Gewinne erzielen, müssen die kleinen und mittelgroßen Unternehmen auf Wirtschaftshilfen verzichten und den Aufwand eigenständig finanzieren, da sie die Voraussetzungen für die Coronahilfen nicht erfüllen.
2. Die jährlichen Ausgaben für ein Unternehmen mit sieben Arbeitnehmern betragen bei einen durchschnittlichen Verkaufspreis der Antigen-Schnelltests von 7,00€ insgesamt 5.096€. Nach dem harten und langen Lockdown, den z.B. die Friseure gerade erst überstanden haben, sind zusätzliche Ausgaben in Höhe von 5.096€ absolut nicht zumutbar.
3. Bis zum aktuellen Zeitpunkt ist noch nicht geklärt, in welcher Höhe die Ausgaben für die Antigen-Schnelltests steuerlich geltend gemacht werden können. Zumal die Ausgaben für mindestens ein Jahr im Voraus von den Unternehmen getätigt werden müssen.
Wir, die vier Kreishandwerkerschaften des Kammerbezirkes Magdeburg, fordern, dass die Unternehmen von den Kosten der staatlichen Maßnahme befreit werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde
Kreishandwerkerschaft Harz-Bode
Kreishandwerkerschaft Wernigerode
Kreishandwerkerschaft Altmark
Quelle: Handwerkskammer Magdeburg
Bundestag hat am 21. April die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit eine Bundes-Notbremse beschlossen.
Der Bundestag hat am 21. April ungeachtet vielfacher Kritik, unter anderem auch aus dem Handwerk, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und damit eine Bundes-Notbremse beschlossen. Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, sodass das Gesetz bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am Freitag, den 23.04.2021, in Kraft getreten ist. Die Bundes-Notbremse gilt jedoch auf Grund der Übergangsregelung frühestens ab dem 24. April und zunächst bis zum 30. Juni. Gezogen werden soll die Notbremse, wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Ab dem übernächsten Tag sollen unter anderem folgende zusätzliche Maßnahmen gelten:
Das RKI veröffentlicht im Internet für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die 7-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgende Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Bitte informieren Sie sich über die Bekanntmachungen ihres Landkreises oder kreisfreien Stadt.
Anerkannte Tests sind In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund einer Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die im Handel zu erwerbenden Selbsttests- sowie Schnelltests, Apothekentest und Testzentrentests sind in der Regel zulässig. Hinweise zu einer Dokumentationspflicht des Testes / der Testergebnisse ergeben sich aus unserer Sicht aus dem Gesetz nicht. Wir empfehlen jedoch, bis weitere Informationen vorliegen, zu dokumentieren, auf welche Art und Weise der Kunde den negativen Test nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat (Bescheinigung Testzentrum, Eigenerklärung, Testergebnis vorgezeigt, …).
Quelle Handwerkskammer Magdeburg. Die Handwerkskammer Magdeburg schätzt die Zuordnung ein.
Diese Frage wird in der Hotline der Handwerkskammer Magdeburg sehr oft gestellt. Die Impfreihenfolge legt die Corona-Impfverordnung des Bundes fest. Solange der Impfstoff noch knapp ist, wird priorisiert. Eine klare Auslegung der Personengruppen hat der Bund jedoch bislang nicht vorgelegt.
Die Handwerkskammer Magdeburg schätzt die Zuordnung wie folgt ein:
Gruppe 1: Höchste Priorität (weitgehend geimpft)
u.a. über 80-Jährige, Menschen in Pflegeheimen, Personal auf Intensivstationen etc.
Gruppe 2: Höhe Priorität (wird aktuell geimpft)
u.a. 70-80-Jährige, Menschen mit Trisomie 21, Demenz usw., Personal in Kitas und Grundschulen etc.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit hohen oder erhöhten Expositionsrisiko tätig sind. Hierunter zählen unser Ansicht nach auch die Gesundheitshandwerke mit hohem und engem Kundenkontakt (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher) sowie Gebäudereiniger, die in solchen Einrichtungen tätig sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9. auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind (Gebäudereiniger, ggf. ext. Kantinenpersonal des Lebensmittelhandwerks).
Gruppe 3: Erhöhte Priorität (wird je nach Region bereits geimpft)
u.a. 60-70-Jährige, medizinisch vorbelastete Menschen, Polizei und Feuerwehr etc.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 auch Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen (Bestatter), in der Ernährungswirtschaft (Lebensmittelhandwerke, wie Fleischer, Bäcker, Müller, Konditoren etc.), in der Wasser- und Energieversorgung (Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Rohr- und Kanalreiniger, Brunnenbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer), in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen (Kraftfahrzeugtechniker, Zweiradmechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer) sowie in der Informationstechnik (Informationstechniker) und im Telekommunikationswesen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 auch Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko tätig sind (Zahntechniker).
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 auch Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind (Verkäufer im Lebensmittelhandwerk).
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 auch Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht (Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger, Gebäudereiniger, Textilreiniger).
Gruppe 4: Ohne Priorität
Alle, die ein geringeres Risiko haben, einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung zu erleiden. Ihnen soll nach den priorisierten Gruppen ein Impfangebot gemacht werden.
Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg
Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110
betriebsberatung@hwk-magdeburg.de
Quelle Handwerkskammer Magdeburg. Testen Sie mit!
Durch eine deutliche Ausweitung der Corona-Testungen können unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden. Die neue Teststrategie von Bund und Ländern ist neben der Impfstrategie und den Hygieneregeln ein zentrales Element der aktuellen Corona-Politik in Deutschland.
Die vier Spitzenverbände BDA, BDI, DIHK und ZDH haben einen gemeinsamen Appell an Unternehmen und Betriebe gerichtet, ihren Beschäftigten regelmäßig solche Corona-Tests anzubieten. Das entsprechende Dokument sowie den „Pakt zur Unterstützung von freiwilligen Testangeboten in Unternehmen und Betrieben“ finden Sie unter Downloads.
In einer angelegten FAQ-Liste finden Handwerksbetriebe wichtige Informationen zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten. Die FAQ, die unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt wurden, werden laufend aktualisiert, ergänzt und stehen im Downloadbereich zur Verfügung.
Weitere Informationen sind abrufbar unter: www.wirtschafttestetgegencorona.de. Hier finden Sie u. a. auch Hinweise zur Beschaffung, zu Anbietern von Antigen-Schnell- und Selbsttests sowie zu Schulungen. Eine zentrale Beschaffung von Tests über die Handwerkskammer Magdeburg ist nicht möglich.
Seit dem 8. März 2021 finanziert der Bund für alle Bürger mindestens einmal pro Woche einen Schnelltest in den lokalen Testzentren vor Ort. Wer positiv getestet wird, sollte sein Ergebnis direkt mit einem PCR-Test überprüfen lassen. Wer negativ getestet wird, sollte trotzdem weiter die AHA-L-Formel beachten.
Handwerksbetriebe tragen als Arbeitgeber*innen eine hohe Verantwortung für ihre Arbeitnehmer*innen und auch für ihre Kunden. Schnell- und Selbsttests können hier einen wichtigen Beitrag zu mehr Sicherheit leisten.
Schnelltests vs. Selbsttests
Hier finden Sie u. a. auch Hinweise zur Beschaffung, zu Anbietern von Antigen-Schnell- und Selbsttests sowie zu Schulungen. Eine zentrale Beschaffung von Tests über die Handwerkskammer Magdeburg ist nicht möglich.
die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Im Beschluss wird dies mit dem "starken Infektionsgeschehen" und einer "exponentiellen Dynamik" begründet.
Hier die neuen Beschlüsse:
Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter anbieten. In dem Beschluss ist von einer "Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" die Rede. Die Tests sollen mindestens einmal pro Woche angeboten werden.
Zudem soll es weitere finanzielle Hilfen geben. Allerdings werden keine Details genannt. "Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln", heißt es nur.
Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben.
Nach dem jüngsten Bund-Länder-Beschluss erlässt Sachsen-Anhalt eine neue Corona-Verordnung.Mit der 10. Corona-Eindämmungsverordnung setzt die Landesregierung die Verabredungen um, welche die Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder unter der Voraussetzung einer Inzidenz von 50 bis 100 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner getroffen hatte. Perspektivisch soll es demnach für die nächsten Wochen bei einem stabilen Infektionsgeschehen einen Vierklang geben aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen. Die Verordnung gilt bis zum 28. März.
Zu den Details:
Im Einzelhandel in Sachsen-Anhalt ist ab Montag, 8. März, Terminshopping möglich. Kunden können per Telefon oder im Internet Termine in den Läden buchen. Pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Kunde zugelassen. Wenn sich ausschließlich Kunden, die nur einem Hausstand angehören, in einem Ladengeschäft aufhalten, ist die Größe des Ladengeschäftes nicht ausschlaggebend. Dies wird insbesondere für kleinere Einzelhandelsgeschäfte relevant sein. Das heißt zum Beispiel, dass sich in einem Laden von 80 Quadratmetern entweder zwei einzelne Kunden oder Kunden, die ausschließlich einem Hausstand angehören, aufhalten dürfen. Eine Öffnung des Einzelhandels bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen.
Nach Friseur- und Fußpflegesalons können jetzt auch Kosmetik- und Nagelstudios sowie andere Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege wieder öffnen. Eine Testpflicht für Kundinnen und Kunden ist in der 10. Eindämmungsverordnung noch nicht vorgesehen. Lesen Sie dazu auch die Pressemeldung des Ministeriums für Arbeit Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt zu kostenfreien Corona-Tests für Bürger*innen (siehe Download).
Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Für die Inanspruchnahme der körpernahen Dienstleistungen ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Die Vergabe von Terminen darf nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg erfolgen. Die Kunden haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder es werden andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen. Zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen sind der Vor- und Familienname, die vollständige Anschrift, die Telefonnummer sowie der Zeitraum und der Ort des Aufenthalts der betreffenden Kunden in Textform zu erheben. Eine digitale Kontaktdatenerhebung ist zulässig, sofern die vorhergehend aufgeführten Kontaktdaten im Bedarfsfall der zuständigen Gesundheitsbehörde kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format zur Verfügung gestellt werden können.
Gaststätten und Hotels bleiben weiter geschlossen. Auch eine Öffnung der Außengastronomie bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ist in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen.
Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Ausnahmen können der Verordnung entnommen werden.
Die Verordnung lockert auch die bisherigen Kontaktbeschränkungen. Treffen eines Hausstandes mit einem weiteren Hausstand sind möglich, wenn der weitere Hausstand nicht mehr als fünf Personen umfasst. Auch im Kulturbereich folgen in diesem Schritt Öffnungen. Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Archive und Bibliotheken können nach entsprechender Terminbuchung besucht werden. Mehr Möglichkeiten gibt es für den organisierten Sport im Freien. Hier ist im Erwachsenenbereich Training mit maximal fünf Personen möglich, im Kinder- und Jugendbereich können sogar Gruppen von bis zu 20 Personen trainieren. Auch Rehasport kann in Gruppen von maximal fünf Teilnehmern wieder stattfinden.
Die Regelungen gelten für das gesamte Bundesland, unabhängig vom Infektionsgeschehen in den einzelnen Landkreisen. Die Landkreise und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern sind verpflichtet, die Kontakte weiter einzuschränken.
Beratungshotline der Handwerkskammer Magdeburg
Tel. 0391 6268-0
Fax 0391 6268-110
betriebsberatung@hwk-magdeburg.de
Die Bundesregierung hat den Corona-Lockdown grundsätzlich verlängert - jedoch mit einigen Lockerungen.
Bei der Bund-Länder-Konferenz mit den Ministerpräsident*innen der Bundesrepublik am 3. März 2021 ist eine grundsätzliche Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März beschlossen worden. Es stehen jedoch weitere Lockerungen in Aussicht. Die konkrete Umsetzung des aktuellen Beschlusses soll in Sachsen-Anhalt am 4. März 2021 erfolgen.
Ein Auszug (den gesamten Beschluss finden Sie im Donwload-Bereich):
Kontaktbeschränkungen:
Einzelhandel:
Dienstleistungen:
Gastronomie:
Über weitere Öffnungsschritte werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen.
Mit einem Härtefallfonds machen Bund und Länder ein zusätzliches Angebot, um in Fällen zu helfen, in denen die Hilfsprogramme bislang nicht greifen konnten. Die Details werden bis zur Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien in der nächsten Woche geklärt.
Je nachdem, wie zügig im Rahmen der Pandemie Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen wieder in einen verlässlichen Betrieb zurückkehren können, wird über weitere Kinderkrankengeldtage im Jahr 2021 entschieden.
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/bund-laender-beschluss-vom-3-maerz-2021-16,4771.pdf
Quelle Handwerkskammer Magdeburg
Entwurf des Sachsen-Anhalt-Plans 2021 zur Anhörung freigegeben.
Die Landesregierung gab in ihrer Sitzung am 23. Februar 2021 den Entwurf des Sachsen-Anhalt-Plans 2021 zur Anhörung bis Freitag, 26. Februar, frei. In ihm ist die Strategie für Öffnungsschritte und eine Rückführung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus festgelegt. Die Öffnungen sollen in vier Schritten erfolgen, die sich zum einen an der Entwicklung der 7-Tage-Inzidenzen orientieren. Die relevanten Inzidenzschwellen werden bei 50 und 35 liegen. Zum anderen werden weitere Faktoren einbezogen (z. B. die Auslastung des Gesundheitssystems, die Entwicklung bei Virusmutationen, die Verfügbarkeit von Impfstoffen, die Impffortschritte bei besonders gefährdeten Gruppen).
Stufenweises Vorgehen:
Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:
Alle Öffnungsschritte gehen mit den bisherigen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen sowie der Kontaktverfolgung etc. einher.
Der Stufenplan legt neben Öffnungsschritten fest, dass bei einem möglichen erneuten Anstieg der Inzidenzen wiederum Maßnahmen zur Eindämmung des Virus erfolgen. Ein Schließungsautomatismus soll jedoch ausgeschlossen werden. Landkreise und kreisfreie Städte können in Eigenverantwortung weitergehende Eindämmungsmaßnahmen anordnen.
Ziel ist es, den Sachsen-Anhalt-Plan 2021 in der Kabinettssitzung am 2. März zu beschließen und mit ihm in die Gespräche der Bundeskanzlerin mit den Länderchef*innen am 3. März zu gehen.
Weitere Informationen zur Schul- und Kita-Öffnung
Am 1. März wird in Sachsen-Anhalt der Schulbetrieb schrittweise in Abhängigkeit vom lokalen Infektionsgeschehen wieder hochgefahren.
Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner, wird an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Die Entscheidung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich anzuzeigen und für die jeweilige Woche verbindlich. Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Schulen sowie für die Schulen für Gesundheitsfachberufe sowie die Pflegeschulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb (Wechselmodell) eingerichtet.
Ab dem 8. März 2021 gilt darüber hinaus: Unterschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner, findet an allen Schulen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt der Unterricht wieder im Regelbetrieb statt.
Das Bildungsministerium gibt auf der Basis der 7-Tages-Inzidenz der vorherigen sieben Tage jeweils am Donnerstag durch Runderlass bekannt, welche der Regelungen in der folgenden Woche für die Schulen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten angewandt werden.
Am 1. März 2021 soll in den Kindertageseinrichtungen der Übergang von der erweiterten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgen. Damit ist allen Kindern der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen wieder möglich. Um den angekündigten Öffnungsschritt mit notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen zu flankieren, wird auf Hygieneregelungen, Selbsttests sowie frühzeitige Impfungen der Beschäftigten gesetzt.
Quelle Handwerkskammer Magdeburg
Friseur*innen dürfen ab 1. März öffnen.
Sachsen-Anhalt bleibt auf Beschluss der Landesregierung bis zum 10. März im Lockdown. Damit werden die Vereinbarungen zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder vom 10. Februar umgesetzt.
Die Öffnung von Friseursalons sowie Dienstleistungen der Fußpflege mit Ausnahme dekorativer Maßnahmen am Fuß sind unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen (Vergabe von Terminen nur auf elektronischem oder fernmündlichem Weg) sowie unter Nutzung medizinischer Masken ab 1. März 2021 erlaubt. Kosmetikstudios bleiben aber vorerst geschlossen und dürfen auch ab dem 1. März 2021 noch nicht öffnen.
Schulen und Kitas in Sachsen-Anhalt werden ebenfalls ab 1. März in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen schrittweise öffnen. An Grundschulen und Förderschulen kann dann wieder Präsenzunterricht stattfinden. Eine Präsenzpflicht gibt es nicht. An den übrigen Schulen kann der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet werden. In den Kitas kann ab 1. März ebenfalls der eingeschränkte Regelbetrieb erfolgen.
Geschäfte, Gastronomie, Sport- und Kulturstätten bleiben vorerst weiter geschlossen. Die nun geltende vierte Änderung der neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Link oder Download) gilt bis zum 10. März.
Der nächste Öffnungsschritt soll bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Die Maßnahme umfasst die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 Quadratmeter, die Öffnung von Museen und Galerien sowie die Öffnung der noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.
Mit den benachbarten Gebieten mit höheren Inzidenzen sind gemeinsame Vorkehrungen zu treffen, um länderübergreifende Inanspruchnahme der geöffneten Angebote möglichst zu vermeiden. Um den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen Planungsperspektiven zu geben, arbeiten Bund und Länder weiter an der Entwicklung nächster Schritte der sicheren und gerechten Öffnungsstrategie hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen, von Kultur, Sport in Gruppen, Freizeit, Gastronomie und Hotelgewerbe, damit das Leben wieder mehr Normalität gewinnt. Diese wird von der Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vorbereitet.
In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten können, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche weitere lokale oder regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz beibehalten oder ausweiten, damit eine entsprechend schnelle Senkung der Infektionszahlen erreicht wird.
In der Videoschaltkonferenz am 5. Januar 2021 einigte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Januar 2021.
Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die sachsen-anhaltische Verordnung ab dem 11. Januar liegt noch nicht vor. Eine Veröffentlichung wird in Kürze erwartet.
Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:
Die Bundeskanzlerin und Länderchef*innen werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen. Den kompletten Bund-Länder-Beschluss finden Sie in unserem Downloadbereich (rechts).
Finanzielle Unterstützungen für Betriebe in der Coronakrise
Sachsen-Anhalt folgt den Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember und geht vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 in den erneuten Lockdown.
Gemäß „Neunter SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ des Landes Sachsen-Anhalt muss der Einzelhandel schließen.
Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:
Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist gültig bis 10. Januar 2021.
Gemäß Beschluss der Landesregierungen mit der Bundeskanzlerin vom 13. Dezember 2020 wurden aufgrund der aktuell hohen Infektionszahlen zusätzliche tiefgreifende Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten verabschiedet. Ziel ist es weiterhin, die Zahl der Neuinfektionen so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss vom 25. November definiert ist.
Folgende handwerksrelevante Vereinbarungen wurden im Bund-Länder-Beschluss getroffen:
Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Damit unterstützen wir noch mehr Unternehmen und Selbständige mit Corona-bedingten Umsatzausfällen.
Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.
Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Auch Soloselbständige können bei der ÜH III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht).
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Millionen Euro (weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunternehmen in Vorbereitung) angehoben. Die beihilferechtlichen Grenzen, die derzeit bei 12 Millionen Euro (für alle staatlichen Förderprogramme wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe) liegen, sind zu beachten. Dabei haben Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen ein Wahlrecht zwischen Bezuschussung nach Bundesregelung Fixkosten, die die Vorlage einer Verlustrechnung bedingt, und der Bundesregelung Kleinbeihilfen.
Erstattet werden:
Beispiel 1: Ein Restaurant ist geschlossen, die Umsatzeinbußen liegen trotz Außerhausverkauf bei über 70 Prozent. Die monatlichen Fixkosten von 10.000 Euro werden zu 90 Prozent erstattet (9.000 Euro). Der Betrieb hat im Juni und Juli 2020 20.000 Euro in bauliche Hygienemaßnahmen investiert – davon werden ebenfalls 90 Prozent erstattet (18.000 Euro). |
Beispiel 2: Eine Einzelhändlerin oder ein Einzelhändler mit Saisonware wie Weihnachts- oder Silvesterartikeln hat 80 Prozent Umsatzausfall. Ein Teil der Ware wurde stark preisreduziert online verkauft, ein Teil komplett abgeschrieben. Wertverlust: 20.000 Euro. Davon werden 90 Prozent (also 18.000 Euro) erstattet. |
Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal 100.000 Euro pro Monat).
Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2019 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.
Bericht aus der Volksstimme vom 08.02.2021, (Mitteldeutsche Verlags- und Druckhaus GmbH)
Symbolische Geschäftsaufgabe. Ohne Perspektive könnte es in vielen Gemeinden bald tatsächlich so aussehen, sagen Erika Elsholz-Sachs, Obermeisterin der Friseurinnung Magdeburg-Jerichower Land, und Manuel Ballerstedt, Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde.
Die Scheiben der Geschäfte sind mit Zeitungen zugeklebt. Mit dieser Aktion wollen Inhaber auf ihre Lage aufmerksam machen.
Von Anke Reppin ›
Biederitz l „Wenn Ihr weiter nur die Großen rettet, könnte es hier bald so aussehen“, steht auf den Plakaten, die in den mit Zeitung abgeklebten Schaufenstern der Geschäfte hängen. Zu der Aktion, an der sich auch Geschäfte aus Biederitz beteiligen, hatte die Handwerkskammer Magdeburg aufgerufen. Die Aktion soll auf die aktuelle Situation vieler Handwerksbetriebe aufmerksam machen, insbesondere Friseure, Kosmetikstudios und Fußpflegeunternehmen. Die wichtigste Botschaft lautet: „Wir brauchen eine Perspektive.“ Die abgeklebten Fenster sollen symbolisch ein für immer geschlossenes Geschäft darstellen und verdeutlichen, welche Folgen es haben könnte, wenn die Geschäfte weiterhin geschlossen bleiben müssen.
Manuel Ballerstedt ist Vorsitzender der Kreishandwerkerschaft Elbe-Börde, die auch für das Jerichower Land zuständig ist. Sie würden von der Landesregierung fordern, eine Perspektive für die betroffenen Unternehmen zu schaffen, sagt er. „Wann darf wieder gearbeitet werden?“, laute die zentrale Frage. „Keiner weiß, wie es weitergeht. Die Perspektivlosigkeit ist schlimm, die finanziellen Ressourcen sind aufgebraucht“, sagt Ballerstedt. Zwar sei die so genannte Insolvenzantragspflicht bis Ende April ausgesetzt – an eine Verlängerung dieser Frist glaubt der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft aber nicht.
Friseure bekommen keine Dezemberhilfen
Auch die Art und Weise der Vergabe von finanziellen Hilfen ist Ballerstedt ein Dorn im Auge. Friseure hätten beispielsweise „nichts von den Dezemberhilfen“. „Das ist doch unglaublich. Das können wir nicht nachvollziehen“, kritisiert er.
Auch das Friseurstudio DejaVu in Biederitz hat sich dem Protest gegen die Perspektivlosigkeit angeschlossen. Foto: Anke Reppin
Anträge für die Dezemberhilfe seien in Sachsen-Anhalt erst sehr spät möglich gewesen, sagt Corinna Heine, Inhaberin des Friseursalons Dynamik in Biederitz. „Da haben viele mächtig zu kämpfen“, weiß sie. Ihr Team und sie würden gern wieder arbeiten. Von sich aus stockt die Friseurmeisterin zurzeit das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter auf. „Die Familien brauchen das“, sagt sie.
Auch Nancy Lingner, Inhaberin des Kosmetiksalons Studio86 in Biederitz, hat sich dem Protest angeschlossen. Sie sagt: „Es sind Hilfen angekündigt, aber es kommt nichts an.“
Hürden bei der Beantragung
Erika Elsholz-Sachs, Obermeisterin der Friseurinnung Magdeburg-Jerichower Land, beklagt darüber hinaus die hohen Hürden bei der Beantragung der Hilfen. Ohne Steuerberater gebe es gar keine Hilfen. Hilfe gebe es vorrangig für Unternehmen mit Angestellten. Soloselbständige und Kleinstunternehmer erhielten keine Zuschüsse. Den Friseuren sei das Weihnachtsgeschäft weggebrochen, sie fielen aber bei den Dezemberhilfen raus, so Elsholz-Sachs. Die Obermeisterin verweist auch auf die Investitionen in Desinfektion, die Einhaltung von Abstandsflächen und Plexiglasscheiben, die Unternehmer getätigt hätten.
Dass sie viel Geld in die Hygienekonzepte gesteckt hätten, sagt auch Sandra Stiemert, Inhaberin des Friseursalons DejaVu in Biederitz. Kein Mitarbeiter und kein Kunde habe sich bisher angesteckt, versteht sie die erneute Schließung nicht.
Warum sie bei Einhaltung von Hygienevorschriften nicht öffnen darf, versteht auch Melanie Krannich von FeMix Design, einem kleinen Nähladen in Biederitz, nicht.
Rechte und Pflichten des Arbeitsnehmers und Arbeitgebers in den Zeiten von Covid-19
Die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Arbeitszeitverordnung) ist bis zum 31. Juli 2020 in Kraft, die Anwendung der Ausnahmeregelungen war allerdings nur bis Ende Juni 2020 zulässig und wird Angaben gemäß nicht verlängert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass es für eine Verlängerung der Verordnung aufgrund der Entwicklung der Corona-Epidemie in Deutschland und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit sieht. Stattdessen verweist das BMAS auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden.
Diese Entscheidung des BMAS ist angesichts der weiterhin schwierigen wirtschaftlichen Lage kritisch. Der Bedarf an einer flexiblen Handhabung arbeitszeitrechtlicher Regelungen ist gerade in der jetzigen Phase, in der die Unternehmen ein Höchstmaß an Flexibilität brauchen, besonders groß. Der Zentralverband des Handwerks und die Kammern werden sich deswegen weiterhin mit Nachdruck für Flexibilisierungen im Arbeitszeitgesetz einsetzen, insbesondere hinsichtlich des notwendigen Übergangs von einer Tages- zu einer Wochenarbeitszeit, flexiblere Regelungen von Ruhepausen und eines vermehrten Einsatz von Tariföffnungsklauseln.
In den vergangenen Wochen wurden in vielen Ländern die Corona-Maßnahmen gelockert. Zu Beginn der großen Schulferien ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen zu den Folgen von Reisen für das Arbeitsrecht. In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich insbesondere die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die sich bei der Rückkehr aus ihrem Urlaub außerhalb Deutschlands aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen zunächst in Quarantäne begeben müssen.
Hinweise zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern finden Sie in der Ausarbeitung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).
Aktuelle Informationen zur Corona-Testpflicht bei Urlaubsrückkehrern.
Arbeitsrechtliche Hinweise zur Corona-Warn-App
Die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellte Corona-Warn-App dient vor allem dazu, Ansteckungswege nachzuverfolgen und damit frühzeitig einer erneuten Ausbreitung des Corona-Virus vorzubeugen.
Zu den arbeitsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App stellen, hat die BDA eine anwendungsbezogene Arbeitshilfe (siehe Downloadbereich) erarbeitet. Bei der arbeitsrechtlichen Würdigung einer Warnmitteilung der Corona-App ist deren beschränkte Aussagekraft zu berücksichtigen, die lediglich einen Kontakt mit einem Corona-Infizierten meldet, aber keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Infektion erlaubt. Bei der betrieblichen Handhabung einer von einem Beschäftigten angezeigten Warnmeldung sollten deswegen einvernehmliche Lösungen im Vordergrund stehen.
Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.
Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Im Übrigen erhalten auch Selbstständige eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
Lesen Sie weiter in unserem Beitrag zu finanzielle Hilfen für Betriebe in der Coronakrise.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den weiteren betrieblichen Ablauf?
Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten.
In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzungen. Arbeitgeber könnten z.B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind
Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht und das die Tätigkeiten zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten.
Um das Unternehmen durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden, soweit dies einzelvertraglich geregelt ist. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Entlastung Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten.
Lesen Sie weiter in unserem Artikel zur Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Coronakrise.
Fazit: Wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Mehr lesen im Beitrag Kurzfristige Arbeitnehmerüberlassung.
Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Schul- und Kindergärtenschließungen seine Kinder betreuen muss?
Es fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers, wenn dieser aufgrund der Schließung von Schulen und Kindergärten seine Kinder nicht unterbringen kann. Es besteht in diesen Fällen jedoch ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn keine anderweitige Kinderbetreuung organisiert werden kann.
In diesen Fällen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesundheitsamt. Möglicherweise besteht in diesen Fällen jedoch ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßige nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Der Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend verhindert ist. Wird erklärt, dass die Schließung der Schule bzw. des Kindergartens für zwei Wochen erfolgt, besteht nach herrschender Meinung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB.
Es ist jedoch möglich, dass die Anwendung von § 616 BGB arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist seitens des Arbeitgebers keine Entgeltfortzahlung zu leisten. Auch Tarifverträge können die Anwendbarkeit des § 616 BGB ausschließen oder auf bestimmte Fallkonstellationen einschränken.
Besteht für den Arbeitnehmer kein Entgeltanspruch nach § 616 BGB, kann die Verfahrensweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell vereinbart werden (Urlaub, Überstundenabbau, unbezahlte Freistellung etc.).
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Regelungen für den Kinderzuschlag (KiZ) angepasst. So steht Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld ein Notfall-Kinderzuschlag in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, wenn diese Familien kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige sowie Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben. Die Regelungen zum Notfall-KiZ gelten befristet bis zum 30. September 2020.
Nähere Informationen zu dem Notfallkinderzuschlag sowie Anregungen, wie Arbeitgeber im Betrieb über den Notfall-KiZ informieren können, finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer
www.bmfsfj.de/kiz-unternehmen
Seit 30.03.2020 haben erwerbstätige Sorgeberechtigte auf der Grundlage von § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden.
Die betreuten Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen. Die Entschädigung erfolgt nur für Zeiträume ab dem 30.03.2020.
In welcher Höhe können Entschädigungen beantragt werden?
Weiters Infos zum Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht verschärfte Regelungen vor.
Das Bundeskabinett beschloss am 20. Januar 2021 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die voraussichtlich am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und bis zum 15. März 2021 befristet ist. Der Beschluss sieht verschärfte Regelungen zu Homeoffice und der Verwendung medizinischer Gesichtsmasken in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vor.
Neue Regelungen auf einen Blick:
Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb
Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist im Downloadbereich (rechts) abrufbar.
"Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung bringt zusätzliche bürokratische Belastungen für Handwerksunternehmer" - das Statement von Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg, zum Thema gibt es hier:
https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/neue-corona-arbeitsschutz-verordnung-16,0,6036.html
In der Videoschaltkonferenz am 19. Januar 2021 einigte sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschef*innen der Länder auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021.
Die bestehenden Beschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 14. Februar 2021 verlängern.
Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick:
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wurde die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag sowie der Gruppe der Antragsberechtigten erweitert.
https://www.hwk-magdeburg.de/downloads/verbesserte-ueberbrueckungshilfe-iii-16,4663.pdf
Die Überbrückungshilfe unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) konnten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist zwar nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen, aber Änderungsanträge können noch bis einschließlich 30. Oktober 2020 eingereicht werden.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) umfasst nun die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diese Phase können seit dem 21. Oktober 2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.
Angesichts steigender Infektionszahlen fördert die Überbrückungshilfe II künftig auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in die Außenbereiche, wo die Ansteckungsrisiken geringer sind. Förderfähig sind hierfür etwa die Anschaffung von Außenzelten oder Wärmestrahlern. Dies ergänzt die bereits zuvor mögliche Förderung von Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel die Anschaffung von Desinfektionsmittel und Luftfilteranlagen.
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt wie bisher über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt). Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Änderungen am Programm:
Die Überbrückungshilfe steht weiterhin Unternehmen aller Branchen offen, die durch die Corona-Krise stark betroffen sind. Um vor allem die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.
Weitere Informationen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ sind auf der ZDH-Homepage abrufbar:
www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/#c108207
Zusätzlich verweisen wir auf die vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeitete FAQ-Liste, die fortlaufend ergänzt wird und unter folgendem Link abrufbar ist: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen gemäß Bund-Länder-Beschluss vom 28.Oktober betroffen sind. Eine Antragstellung ist seit 25. November 2020 bis voraussichtlich 31. Januar 2021 möglich .
Wer ist antragsberechtigt?Direkt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels Beherbergungsgewerbe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Hinweis für Soloselbständige und Freiberufler: Hier müssen mind. 51 Prozent der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit stammen - also im Haupterwerb erzielt worden sein. Bei einer Gründung nach dem 31.10.2019 ist das Verhältnis der Umsatzerzielung seit Gründung entscheidend.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Besonderheit bei Soloselbständigen
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Eine Direktantragstellung ist möglich unter: direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Folgenden drei Kriterien müssen dazu erfüllt sein:
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Ohne dieses Elster-Zertifikat erhält man keinen Zugang zum Antragsformular.
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sollen gemäß Pressemeldung des BMWi vom 12. November 2020 Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.
Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Soloselbständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten; andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Erforderliche Unterlagen:
Zur Steuerberatersuche verweisen wir im Bedarfsfall auf die Webseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt. Dort finden Sie auch weitere, umfassende Hinweise und Informationen zur „Novemberhilfe“.
Lesen Sie dazu auch die FAQs zur „Novemberhilfe“ unter:
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Die Pressemittelung des Bundesfinanzministeriums ist abrufbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-10-29-PM-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen wird die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III angepasst und im Förderhöchstbetrag erweitert.
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind nun:
Die bisher bekannte und im folgenden Abschnitt ausgeführte Überbrückungshilfe III gilt weiterhin. Die neuen Sonderregelungen erweitern lediglich die Zugangsberechtigung zur Antragstellung.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten. Dazu soll auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“ gehören.
Informationen auf einen Blick:
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberufler*innen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden.
Hier soll es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sollen anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich sein.
Wer ist antragsberechtigt?
Zudem soll sich die Hilfe gezielt an die Unternehmen richten, die aufgrund der erneuten Schließungen im November bzw. Dezember 2020 stark von Umsatzrückgängen betroffen sind, aber keinen Anspruch auf außerordentliche Wirtschaftshilfe haben. Dies betrifft etwa viele handwerkliche Einzelhandelsgeschäfte in den Innenstädten. So können jene Unternehmen Überbrückungshilfe III für diese spezifischen Monate beantragen, die entweder im November oder im Dezember 2020 oder in beiden Monaten mindestens 40 Prozent Umsatzeinbußen gegenüber den Vorjahresmonaten November bzw. Dezember 2019 zu verzeichnen haben.
Welche Förderung gibt es?
Der Förderhöchstbetrag pro Monat wird auf 200.000 Euro erhöht (bisher 50.000 Euro). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe.
Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten wie folgt::
Maßgeblich ist jeweils der Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. August 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, gilt als Referenzzeitraum für Umsatzverluste das dritte Quartal 2020. Für den Zugang zur spezifischen Unterstützung für die Monate November bzw. Dezember 2020 können solche jungen Unternehmen den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung als Vergleichsumsatz ansetzen. Die Gesamtsumme der Förderung ist für die jungen Unternehmen entsprechend der Grenzen der einschlägigen Kleinbeihilfenregelung des europäischen Rechts auf max. 800.000 Euro begrenzt.
Förderfähige Kosten
Als förderfähige Fixkosten gelten u. a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind, wie etwa Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern. Aufwendungen für dasjenige Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann, werden durch eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten unterstützt. Des Weiteren können Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden. Auch Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt, ebenso Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019.
Für ganz besonders von der Corona-Krise betroffene Branchen werden weitere Kosten anerkannt.
Wie und ab wann erfolgt die Antragstellung?
Die Überbrückungshilfe III läuft vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021. Für den Monat Dezember 2020 können zudem Kosten nach der Überbrückungshilfe III (erweiterter Kostenkatalog und Förderhöchstbetrag) rückwirkend geltend gemacht werden. Dabei werden etwaige Zuschüsse der Überbrückungshilfe II verrechnet. Anträge sollen laut Bundeswirtschaftsministerium einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.
Die Antragstellung erfolgt wie bisher elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen über die Überbrückungshilfe-Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Überbrückungshilfe III soll mit der Neustarthilfe als Bestandteil auch Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Wie hoch ist die Neustarthilfe?
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 1. August 2019 bis April 2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Beispiele:
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Neustarthilfe (max. 25 Prozent) |
ab 34.286 Euro | 20.000 Euro und mehr | 5.000 Euro (Maximum) |
30.000 Euro | 17.500 Euro | 4.375 Euro |
20.000 Euro | 11.666 Euro | 2.917 Euro |
10.000 Euro | 5.833 Euro | 1.458 Euro |
5.000 Euro | 2.917 Euro | 729 Euro |
Erfolgt eine Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen?
Auf Leistungen der Grundsicherung ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.
Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.
Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.
Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.
Ab wann ist die Antragstellung möglich?
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, gilt ab dem 1. Januar bis 30. Juni 2021. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission sollen die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden können.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
ACHTUNG! Für dieses Programm ist eine Antragstellung nur noch bis zum 30. November 2020 möglich.
Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalts erweiterte das zunächst mit der "Soforthilfe" gestartete Hilfsprogramm "Sachsen-Anhalt ZUKUNFT". Neben Zuschüssen stehen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten damit auch vergünstigte Kredite zur Verfügung.
Das Beraterteam der Handwerkskammer unterstützt Handwerksbetriebe bei Fragen zur Antragstellung. Sie erreichen das Team unter: betriebsberatung@hwk-magdeburg.de und Tel. 0391 6268-243.
Wer wird gefördert?
Das Finanzierungsangebot richtet sich an bestehende Unternehmen in jeglicher Rechtsform einschließlich Angehöriger freier Berufe, die durch die Corona-Krise betroffen sind, bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR aufweisen, wobei verbundene Unternehmen entsprechend der KMU-Definition der EU in die Betrachtung einbezogen werden.
Was wird gefördert?
Das Darlehen dient der Liquiditätssicherung von Unternehmen, die durch die Auswirkungen der "Corona-Krise" unverschuldet in wirtschaftliche Probleme geraten sind.
Wie wird gefördert?
Gewährt werden Darlehen zwischen 10.000 Euro und 150.000 Euro bis zur vollen Höhe des Finanzierungsbedarfs.
Die ersten zwei Jahre werden dabei zins- und tilgungsfrei gewährt, die maximale Darlehenslaufzeit beträgt 10 Jahre und spätestens bis zum Ablauf der ersten zwei Jahre wird ein entgeltfreies Sondertilgungsrecht der vollständigen Restschuld (in einer Summe) eingeräumt.
Die Darlehensgewährung erfolgt ohne Besicherung.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass per 31.12.2019 die Kriterien für "Unternehmen in Schwierigkeiten" nicht erfüllt worden. Des Weiteren sind die Auswirkungen der Corona-Krise plausibel darzulegen.
Eine nachhaltige Rentabilität des Darlehensnehmers muss zum 31.12.2019 geeignet nachgewiesen sein.
Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag muss erwartet werden können.
Antragstellung bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/corona-soforthilfe
Es ist vorab keine Stellungnahme der Hausbank notwendig.
Zum wirtschaftlichen Status des Unternehmens sind letzte Jahresabschlüsse sowie eine Liquiditätsplanung vorzulegen. Im Gegensatz zu anderen Programmen verzichtet die Investitionsbank jedoch auf Vorlage von Businessplänen.
Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz können beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verdienstausfallentschädigungen beantragt werden.
Diese Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG setzen zwingend die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder ein (nach § 42 IfSG gesetzliches) angeordnetes Tätigkeitsverbot gegenüber sog. Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern durch das zuständige deutsche Gesundheitsamt voraus.
Für Personen, die selbst weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern sind, sondern mittelbar oder unmittelbar aufgrund der Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, besteht laut Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auf Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG.
Für Fragen hat das Landesverwaltungsamt die E-Mailadresse entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de sowie die Hotline: 0345 514-1705 geschaltet.
Bis zum 31. Dezember 2020 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt bietet Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, in einem vereinfachten Verfahren, die Möglichkeit, die Anpassung ihrer Steuervorauszahlungen, die Stundung von Steuerzahlungen oder auch einen Vollstreckungsaufschub bei ihrem Finanzamt zu beantragen. Das Antragsformular, damit derartige Anträge unkompliziert gestellt werden können, steht nebenstehend oder online auf der Webseite des Finanzministeriums www.mf.sachsen-anhalt.de zum Download bereit und kann direkt am PC ausgefüllt werden. Aber auch formlose Anträge bleiben weiterhin möglich. Die Anträge können dem jeweils zuständigen Finanzamt sowohl per E-Mail als auch per Post oder Fax übersandt werden.
Da es sich hierbei um steuerliche Billigkeitsmaßnahmen handelt, kann durch die Finanzämter nicht gänzlich auf eine Darlegung der jeweiligen Verhältnisse verzichtet werden. Die Anträge sollten deshalb nicht nur allgemein mit der Corona-Krise begründet werden, sondern vor allem deren konkrete Auswirkung im jeweiligen Einzelfall schildern. Zudem sollten Stundungsanträge frühestens vier Wochen vor Fälligkeit der jeweiligen Steuer(voraus)zahlung beim Finanzamt gestellt werden, weil vorher eine Bearbeitung aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Wir weisen darauf hin, dass auch die Stundung der Gewerbesteuer-Zahlungen möglich ist. Die hierfür erforderlichen Stundungsanträge sind grundsätzlich an die Gemeinde zu adressieren, soweit nicht ausnahmsweise die Finanzämter zuständig sind. Dies kann dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid entnommen werden.
Achtung: Prüfen Sie Laufzeiten von gewährten Stundungen und mögliche Anschlussstundungen! Hier finden Sie weitere Informationen.
Das Stundungsverfahren ab Juni 2020
Der GKV-SV teilte mit, welche Konditionen für das Stundungsverfahren ab Juni 2020 gelten. Bis zum 30. September 2020 soll die besondere Situation der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber berücksichtigt und regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine erhebliche Härte vorliegt, die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehender Natur sind und die Beitragszahlung nicht gefährdet ist. Somit seien die grundsätzlichen Voraussetzungen der Stundung von Beiträgen in aller Regel erfüllt.
Als Erleichterung ist vorgesehen, dass die in den Beitragserhebungsgrundsätzen vorgeschriebenen Stundungszinsen "differenziert" festgelegt werden. Sofern z. B. der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zugestimmt hat und diesem Ratenplan auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben. Auch von den eigentlich vorgeschriebenen Sicherheitsleistungen kann dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist.
Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge kann zu Problemen führen, wenn die Krankenkassen den Betrieben für die Teilnahme an der Vergabe öffentlicher Aufträge Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen müssen. Der GKV-Spitzenverband schlägt vor, dass die Krankenkassen in diesen Fällen eingeschränkte Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigungen sollten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen früheren Zeitpunkt abstellen und einen entsprechenden Zusatz tragen. Beispielsweise könnte der Zusatz lauten: "Die Beiträge zur Sozialversicherung wurden bis zum Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 regelmäßig und pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen gezahlt."
Pandemiebedingt können Selbständige für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, sofern der Betrieb die Bedingungen zur Beantragung erfüllt. Dieses Kurzarbeitergeld können Unternehmer und Soloselbständige jedoch nicht für sich selbst nutzen.
Die Bundesagentur empfiehlt Selbstständigen, die hilfsbedürftig werden, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Die Selbständigkeit kann dabei bestehen bleiben.
Vor dem Hintergrund der Lockerungen von Corona-bedingten Beschränkungen reduzieren Betriebe aktuell den Umfang der Kurzarbeit teilweise. Die Anzeige für das Kurzarbeitergeld erfolgte allerdings ursprünglich meist für den Gesamtbetrieb. Nunmehr ist aber das notwendige Quorum von 10 Prozent betroffener Mitarbeiter für den Gesamtbetrieb nicht mehr erfüllt. Gleichwohl sind einzelne Betriebsabteilungen weiterhin von Arbeitsausfall betroffen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Regelung für den Umgang mit Anfragen zur teilweisen Reduzierung des Umfangs der Kurzarbeit und den Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld getroffen:
In Unternehmen, die in den Monaten März, April oder Mai 2020 für den gesamten Betrieb Kurzarbeit angezeigt haben, kann die Anzeige für den Gesamtbetrieb einmalig zu einer Anzeige für eine oder mehrere Betriebsabteilungen umgedeutet werden. Hierzu muss in einem ersten Schritt die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort kontaktiert werden. Der Arbeitgeber muss für die "Umdeutung" eine Erklärung vorlegen. Im Anschluss entscheidet die Agentur für Arbeit über die Umdeutung. Es erfolgt keine neue Anzeige für Kurzarbeit. Die ursprüngliche Anerkennungsentscheidung wird aufgehoben, und es wird ein neuer Bescheid erteilt.
Folgende Maßgaben sind darüber hinaus zu beachten:
Aktuelle Hinweise zu Abrechnung und zeitnaher Auszahlung: Es gibt derzeit vermehrt Antragsrückführungen und einen hohen Korrekturaufwand bei Auszahlungsanträgen des Kurzarbeitergeldes aufgrund der Feiertage - das betraf im April Ostern. Hintergrund ist, dass an Feiertagen kein Kurzarbeitergeld möglich und der Arbeitgeber in der Lohnfortzahlungspflicht ist. Ausnahme: die Feiertage sind reguläre Arbeitstage (arbeitsvertragliche Regelung z.B. Bereitschaftsdienste an Feiertagen o.ä.). D.h. selbst bei KUG 0 muss der Arbeitgeber Feiertage vergüten und das in der Kurzarbeitergeld-Abrechnung berücksichtigen. Bitte beachten Sie diesen Hinweis, um Verzögerungen bei der Auszahlung zu vermeiden.
Achtung: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) warnt vor einer betrügerischen Mail. Die Absender wollen an persönliche Kundendaten gelangen.
Neue Infos zum Kurzarbeitergeld:
Der Gesetzgeber hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:
Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.
Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle - per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.
Die Einführung von Kurzarbeit muss im jeweiligen Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich zulässig sein. Die Zulässigkeit kann sich aus einem einschlägigen Tarifvertrag, der für das Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, ergeben oder - im Handwerk eher selten - aus einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Besteht eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht, muss Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vertraglich vereinbart werden. Das Vorliegen einer solchen Abmachung wird von den Agenturen für Arbeit bei der Anzeige von Kurzarbeit verlangt.
Tipps für eine reibungslose Bearbeitung zur Vermeidung von Rückfragen der Agentur für Arbeit
Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe befristet bis zum Jahresende beschlossen. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. Mai in Kraft.
Zehn Fragen und Antworten, wie Kurzarbeit genutzt werden kann und welche Dinge sich rückwirkend ab Anfang März geändert haben:
Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld - wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.
Wem hilft Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.
Gibt es Bedingungen für Kurzarbeitergeld?
Es gibt ein paar Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie Hochwasser oder das Coronavirus
Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind "wirtschaftliche Ursachen" und die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten "unabwendbaren Ereignisse". Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für KUG erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Idealerweise schicken Sie die Anzeige unterschrieben - aufgrund aktuell bestehender Überlastung der Online-Kanäle - per E-Mail an Magdeburg.031-OS@arbeitsagentur.de oder auf dem Postweg.
Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.
Die Agenturen für Arbeit können Kurzarbeitergeld dann schnell bewilligen, wenn Betriebe möglichst vollständige Unterlagen einreichen. Bspw. ist das Stichwort "Corona" als Begründung nicht ausreichend. Bitte teilen Sie konkrete wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb mit.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert. Diese Regelung wurde am 16.04.2020 beschlossen und tritt rückwirkend zum 31.01.2020 in Kraft.
Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.
Mit dem "Sozialschutzpaket II" wurde eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Beschäftigte mit mindestens 50 Prozent Entgeltausfall erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent (bzw. 77 Prozent) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?
Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.
Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber unter der Hotline 0800 4 5555 20
Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld für Auszubildende.
Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:
Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte mit u.a. folgenden Beispielen:
Gibt es Kurzarbeitergeld für Auszubildende?
Im Prinzip ist Kurzarbeitergeld für Azubis möglich. Zu beachten ist jedoch: Azubis haben, solange sie sich für die Ausbildung "bereithalten" immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung sechs Wochen lang in voller Höhe fortgezahlt zu bekommen (19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Danach kommt theoretisch Kurzarbeitergeld in Betracht, aber hier ist auch besonders schwierig, den "nicht vermeidbaren Arbeitsausfall" darzulegen. Denn der Zweck der Beschäftigung des Auszubildenden ist in erster Linie die Ausbildung, nicht die Arbeitsleistung.
Ansprechpartner für ein mögliches Kurzarbeitergeld sind die regionalen Agenturen für Arbeit. Das Handwerk ist hier bemüht, politisch eine Lösung zu finden und befindet sich mit den beteiligten Partner im Austausch.
Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?
Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.
Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?
Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.
Aktuelle Informationen der Bundesagentur für Arbeit
Das Thema „Novemberhilfe“ ist in aller Munde und von großer Bedeutung für unmittelbar und mittelbar vom Teillockdown betroffene Handwerksunternehmen. Als Teilnehmer*innen erhalten Sie aktuelle Informationen u. a. dazu:
◾wer antragsberechtigt ist und wie die Definition mittelbar Begünstigter ausgelegt wird,
◾wie die Antragstellung erfolgt und welche Unterlagen benötigt werden,
◾in welcher Höhe gefördert wird und wie Abschlagszahlungen erfolgen,
◾welche Zeitachse geplant ist und
◾wer Sie bei der Antragstellung unterstützen kann.
Voranmeldungen sind nötig unter: https://www.hwk-magdeburg.de/termine/online-seminar-wie-kann-ich-corona-novemberhilfe-beantragen-16,1124,evedetail.html?eve=1231
Wann: 23.11.2020 um 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr
Wo: online via GoToWebinar
Referent: Robert Kühnel, Steuerberater ,Kanzlei BECKER & KÜHNEL PartG mbB
https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/informationen-zur-kurzarbeit-16,0,5658.html
Corona-News:
https://www.hwk-magdeburg.de/artikel/coronavirus-aktuelle-informationen-16,0,5628.html