Die unten gennannten Infos entstammen den Quellen der Handwerks­kammer Magdeburg und können genauso auch von unseren Mitgliedern genutzt werden.


Zusätzlich möchten wir Ihnen bekanntgeben, dass unsere Geschäftsstellen in den einzelnen regionalen Bereichen in der kommenden Zeit für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben, jedoch telefonisch und per Mail während der bekannten Öffnungszeiten zu erreichen sind.



Maßnahmen der Handwerkskammer Magdeburg

Um die Ausbreitung des Coronavirus im Land zu erschweren und Handwerksbetriebe zu unterstützen, hat die Handwerkskammer Magdeburg folgende Maßnahmen beschlossen.


Berufsbildungszentrum (Harzburger Straße 13)

Im Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer findet bis einschließlich 13. April kein Lehrbetrieb statt. Das betrifft sowohl die Überbetriebliche Lehrunterweisung als auch die Fort- und Weiterbildung.

Auch die für den 26.3. geplante Veranstaltung zum Girls’Day entfällt.


Es wird darum gebeten, vorerst von nicht zwingend notwendigen Besuchen im Haus abzusehen. Telefonisch und per Mail sind alle Geschäftsbereiche zu erreichen. Informationen und Ansprechpartner sind auf der Internetseite www.bbz-bildung.de zu finden.


Haus des Handwerks (Gareisstraße 10)

Es wird darum gebeten, vorerst von nicht zwingend notwendigen Besuchen im Haus abzusehen. Telefonisch und per Mail sind alle Geschäftsbereiche zu erreichen. Die Beratung geht weiter.


Beratung in den Regionen

Sämtliche Beratersprechtage in den Regionen sind bis einschließlich 13. April abgesagt. Die Betriebsberater der Handwerkskammer beraten vorerst telefonisch oder per E-Mail.


Hotlines für Handwerksbetriebe

Die Handwerkskammer Magdeburg hat eine Hotline für betroffene Mitgliedsbetriebe eingerichtet, die zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Wer Fragen zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen auf seinen Betrieb hat oder akut Hilfestellung braucht, meldet sich bitte unter der Telefonnummer


0391 62680


Die Berater der Handwerkskammer stehen Ihnen in der aktuellen Situation zur Seite. Zugleich bitten wir Sie um Verständnis, dass diese Beratungen aktuell über das Telefon und die elektronischen Medien erfolgen wird.


Weitere Hotlines

Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind, hat das Wirtschaftsministerium eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet. Hotline Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt (Mo-Fr 8.30 -16.00 Uhr):

 

0391 567-4750


Hotline der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld:


0800 45555-20


Sachsen-Anhalt hat die Sprechzeiten für sein Bürgertelefon beim Landesamt für Verbraucherschutz ausgeweitet. Bürgerinnen und Bürger können sich von Montag bis Sonntag zwischen 8 und 20 Uhr informieren und beraten lassen.


0391 2564 222


Landesregierung erlässt Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus

Sachsen-Anhalts Landesregierung hat am 17.03.2020 einschneidende Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Der Einzelhandel schließt bis auf Ausnahmen. "Die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Gebrauchs ist gesichert", so Ministerpräsident Reiner Haseloff. Geöffnet bleiben so auch Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und Großhandelseinrichtungen. Auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden, sowie Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, schließen nicht. Das gilt auch für den Buch- und Zeitschriftenhandel, Hörakustiker, Optiker. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiter nachgehen.



FAQ Coronavirus


1. Welche Präventiv­maßnah­men sind in Handwerks­unterneh­men vor Ausbreitung des Corona-Virus zu treffen?

Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Wiederrum sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15,16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtliche Weisungen nachzukommen.

Es sind betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne zu erarbeiten. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:



  • Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion durch den Arbeitgeber
  • Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, z.B.
  • Hände häufig und gründlich  waschen,
  • Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln,
  • Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung,
  • Fernhalten der Hände aus dem Gesicht,
  • Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge,
  • regelmäßiges Lüften geschlossener Räume (siehe Anlage zu Hygienetipps)
  • Festlegen von Geschäftsabläufen bei Personalausfall, insbesondere Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung, z.B. wer gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen kann
  • Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen
  • Untersagen, Absagen oder ggf. Verschieben sämtlicher Dienstreisen in gefährdete Gegenden durch den Arbeitgeber; Einholung von Informationen und Meldungen bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
  • Abraten von Privatreisen in gefährdete Gebiete der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber; bei bereits stattgefundener Reise darf Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob die Reise in einem gefährdeten Gebiet war; Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch Arbeitgeber möglich
  • Information durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen
  • Meidung sozialer Kontakte/Menschenansammlungen, z.B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen, aber auch das Vergrößern der Abstände, z.B. Nutzen des eigenen Pkw/Fahrrads statt öffentlicher Verkehrsmittel
  • Fortführen/Ausweiten jährlicher Grippeschutzimpfungen


2. Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund Angst vor einer Infektion fernbleiben?

Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber.

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.



3. Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?

Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt.

Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.



4. Was passiert, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Viruserkrankung nicht arbeiten dürfen?

Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.

Im Übrigen erhalten auch Selbstständige eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.



5. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den weiteren betrieblichen Ablauf?

Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten.

In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzungen. Arbeitgeber könnten z.B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind


  • einzelne Urlaubstage (Betriebsrat ist mit einzubeziehen)
  • oder Überstunden (Anordnung möglich) in der Zeit zu nehmen.


Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht und das die Tätigkeiten zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten.


Um das Unternehmen durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden, soweit dies einzelvertraglich geregelt ist. Zunächst müssen allerdings alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Entlastung Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten.

Fazit: Wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.



6. Was ist bei Leistungsverzögerung und Nichterfüllung von Verträgen zu beachten?

Durch Materialengpässe oder sogar Betriebsschließungen könnte es passieren, dass vertragliche Leistungen nicht, wie geschuldet, erbracht werden können. Die Haftung für die Folgen eines Leistungsverzugs setzt jedoch ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Der Ausbruch einer Epidemie wird grundsätzlich als höhere Gewalt bewertet und kann durchaus das Verschulden des Leistungserbringers für Verzögerungen ausschließen. Jedoch verbietet sich eine pauschale Bewertung. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

So sollte der Betrieb die empfohlenen Schutzvorkehrungen gegen eine Infektionsausbreitung befolgen. Anderenfalls ist der Vorwurf der fahrlässigen (Mit-)Verursachung einer Betriebsschließung nur schwer auszuräumen. Sollte ein Handwerksbetrieb tatsächlich von einer durch den Coronavirus bedingten eigenen Betriebsschließung oder der Betriebsschließung eines Lieferanten betroffen sein, ist stets zu empfehlen, Vertragspartner unverzüglich über die Situation zu informieren und gegebenenfalls neue zeitliche Leistungsziele zu vereinbaren.



7. Was gibt es bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?

Zum einen kann der Arbeitgeber berechtigt Kurzarbeit anordnen, zum Beispiel aufgrund von Lieferengpässen und dem damit verbundenen Arbeitsausfall, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehen und zum anderen kann es zu behördlichen Betriebsschließungen kommen. Hierbei sind Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, dass durch wirtschaftliche Ursachen und unabwendbare Ereignisse die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind.

Kurzarbeitergeld ist vom Arbeitgeber zu beantragen. Handwerksunternehmen können die Kurzarbeit online über das Portal eService anzeigen. Hat dann die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Handwerksunternehmen die Voraussetzungen für die Zahlung erfüllt, kann der Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld ebenfalls online gestellt werden. Die Arbeitsagenturen müssen jeden Einzelfall prüfen und in jedem Einzelfall kann die wirtschaftliche Ursache anders bewertet werden.
Aktuelle Informationen für Unternehmer zum Thema Kurzarbeitergeld ist auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link veröffentlicht: www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld


Des Weiteren ist eine Hotline unter 0800 45555 20 bei der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber eingerichtet.
Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, um den Zugang zur Kurzarbeit zu erleichtern. Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen:


1. Unternehmen sollen das Kurzarbeitergeld künftig nutzen können, wenn zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang liegt die Schwelle bei einem Drittel.

2. Arbeitgeber sollen bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die sie normalerweise zahlen müssen, künftig vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.
3. Außerdem sollen auch Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen können.
Die Neuregelungen sollen im April 2020 in Kraft treten.



8. Was ist bei einem Handwerkereinsatz in Quarantäne-Häusern/ Wohnungen zu beachten?

Nach Möglichkeit sollten auch dringliche Einsätze in Wohnungen oder Häusern, die zu Quarantänezwecken dienen, auf einen gesundheitlich unbedenklichen Zeitpunkt verschoben werden. Unter Umständen können die Arbeiten jedoch nicht aufgeschoben werden, z.B. wenn Personen in Gefahr sind. Handwerksbetriebe, die einen solchen Noteinsatz durchführen, sollten sich hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. Entsprechende Schutzmaßnahmen können Schutzbrille, Atemschutzmaske Klasse FFP3, Einmal-Überkittel, Latexhandschuhe sowie Händedesinfektion sein. Des Weiteren ist zu beachten, dass Handwerker, die in Quarantänebereichen arbeiten, in denen sich infizierte Personen befinden, anschließend zum Kreis der Kontaktpersonen zählen, die möglicherweise selbst in Quarantäne gehen müssen.



9. Wird es weitere Hilfen für in Not geratene Betriebe geben?

Derzeit ist der Verlauf der Ausbreitung des Coronavirus nicht vorhersehbar. Daher sind die Folgen für das Handwerk schwer abzuschätzen. Je länger die Epidemie anhält, desto stärkere Auswirkungen werden auftreten. Daher kann es bei Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden.

Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können sich Handwerksbetriebe an ihre Bank wenden. Bei Bedarf kann die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt notwendige Kredite mit Bürgschaften besichern.  


Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die von der Ausbreitung des Corona-Virus betroffen sind, hat das Wirtschaftsministerium eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet. Die Telefon-Hotline startet am Freitag (13. März) und ist unter 0391 567 4750 immer werktags zwischen 8.30 und 16 Uhr erreichbar, um betroffene Firmen über bestehende Unterstützungsangebote zu informieren.


Informationen rund um die Auswirkungen des Corona-Virus auf Wirtschaft und Wissenschaft in Sachsen-Anhalt sind verfügbar unter: www.mw.sachsen-anhalt.de/media/coronavirus/.



Weitere Informationsmaterialien

Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.

www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus


Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Hygienetipps finden Sie unter:

www.rki.de


Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

www.infektionsschutz.de/hygienetipps

www. verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de/hygiene/infektionsschutz/infektionskrankheiten/coronavirus/


Antrag für eine Erstattung aufgrund Verdienstausfall wegen Tätigkeitsverbot/Quarantäne

www.lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/gesundheitswesen-pharmazie/bereich-gesundheitswesen-zuwendungen-recht/informationen-zum-verdienstausfall/